Absatz einsMit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung “Österreichischer Rundfunk” eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechtspersönlichkeit.
ORF-Gesetz
BGBl.Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2007,
Paragraph eins,
01.08.2007
30.09.2010