Absatz 2,Ein Landeslehrer,
- Ziffer einsmit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
- Ziffer 2der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
- Ziffer 3der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien bestellt wird oder
- Ziffer 4der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.