Kurztitel

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

01.03.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2008

Text

Zusammensetzung der Senate

Paragraph 22 b, (1) Jeder Senat hat aus der oder dem Vorsitzenden oder deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zu bestehen. Ein Mitglied kann auch beiden Senaten angehören.

  1. Absatz 2,Jedem Senat gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
    2. Ziffer 2
      eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    3. Ziffer 3
      eine auf Vorschlag des Bundeskanzlers bestellte Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
    4. Ziffer 4
      eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
      1. Litera a
        Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
      2. Litera b
        in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
  2. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Frauen, Medien und öffentlichen Dienst hat je ein Mitglied jedes Senates
    1. Ziffer eins
      zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
    2. Ziffer 2
      zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.