Absatz einsDie Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
- Ziffer 2welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.