Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Gutachten

§ 10.

  1. Absatz einsDie Begutachtungskommission hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse der ausschreibenden Stelle ein begründetes Gutachten zu erstatten. Das Gutachten hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe, welche der Bewerberinnen und Bewerber als nicht geeignet und welche Bewerberinnen und Bewerber als geeignet anzusehen sind und
    2. Ziffer 2
      welche von den geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.
  2. Absatz 2Die Begutachtungskommission hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der in ihrem Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion oder die Erfüllung der Aufgaben des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes als geeignet angesehenen Bewerberinnen und Bewerber gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung nach Abs. 1 Z 2,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Mitglieder der Begutachtungskommission.
    Diese Veröffentlichungen haben unverzüglich nach Erstattung des Gutachtens an die ausschreibende Stelle zu erfolgen.