Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2015

Text

Sabbatical

Paragraph 47 a,

Die Paragraphen 20 a und 20 b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch eins L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. Ziffer 2
    Auf die nach Abschnitt römisch fünf des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht anzuwenden.
  3. Ziffer 3
    Während der Freistellung gebühren die in Ziffer 2, angeführten Zulagen nicht.