Absatz eins,Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
- Ziffer einsdie im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
- Ziffer 2sonstige Zeiten,
- Litera adie die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
- Litera bdie die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.