Absatz 2,Die Nichterfüllung des Erfordernisses einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt gemäß Paragraph 12, des Staatsanwaltschaftsgesetzes kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist.