Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78 e

Inkrafttretensdatum

01.09.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 284, Absatz 67,

Text

Sabbatical

Paragraph 78 e,

  1. Absatz eins,Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vom Dienst freigestellt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
    2. Ziffer 2
      der Beamte seit mindestens fünf Jahren im Bundesdienst steht.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat den Beginn und die Dauer der Rahmenzeit zu enthalten. Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen Antragsteller und Dienstbehörde zu vereinbaren. Die Dienstbehörde darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch einen geeigneten vorhandenen Bundesbediensteten noch durch einen ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmenden geeigneten Bundesbediensteten wahrgenommen werden können wird. Kommt eine Vereinbarung aus diesem Grund nicht zustande, ist der Antrag abzuweisen.
  3. Absatz 3,Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
  4. Absatz 4,Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für ihn ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
  5. Absatz 5,Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten das Sabbatical widerrufen oder beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  6. Absatz 6,Das Sabbatical endet bei
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaub oder Karenz,
    2. Ziffer 2
      gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
    3. Ziffer 3
      Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
    4. Ziffer 4
      Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
    6. Ziffer 6
      Beschäftigungsverbot nach dem MSchG,
    sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40088942