Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 75

Inkrafttretensdatum

01.09.2006

Außerkrafttretensdatum

28.12.2012

Text

Karenzurlaub

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  2. Absatz 2,Ein Beamter,
    1. Ziffer eins
      mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird oder
    2. Ziffer 2
      der befristet zum Mitglied eines Organes einer zwischenstaatlichen Einrichtung über Vorschlag der oder im Einvernehmen mit der Republik Österreich bestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      der zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates oder des Stadtschulrates Wien bestellt wird oder
    4. Ziffer 4
      der durch Dienstvertrag mit der Funktion eines Generalsekretärs gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76, betraut wird oder
    5. Ziffer 5
      der zum Rektor gemäß Paragraph 23, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder hauptamtlichen Vizerektor gemäß Paragraph 24, des Universitätsgesetzes 2002 einer Universität gewählt wird oder
    6. Ziffer 6
      der zum Rektor oder Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, bestellt wird,
    ist für die Dauer der Mitgliedschaft zum unabhängigen Verwaltungssenat oder zu einem Organ einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder der Bestellung zum Vizepräsidenten oder der Betrauung mit der Funktion eines Generalsekretärs oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als hauptamtlicher Vizerektor einer Universität oder der Ausübung der Funktion als Rektor oder als Vizerektor einer Pädagogischen Hochschule gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
  3. Absatz 3,Ein Karenzurlaub endet
    1. Ziffer eins
      spätestens mit Ablauf des Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben oder Freistellungen nach Paragraph 160, Absatz 2, eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht, oder
    2. Ziffer 2
      spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem der Beamte sein 64. Lebensjahr vollendet.
    Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere, nach dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Zeiten von Karenzen nach dem MSchG oder dem VKG.
  4. Absatz 4,Absatz 3, gilt nicht für Karenzurlaube,
    1. Ziffer eins
      die zur Betreuung
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines Wahl- oder Pflegekindes oder
      3. Litera c
        eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommen,
      längstens bis zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden sind,
    2. Ziffer 2
      auf die ein Rechtsanspruch besteht oder
    3. Ziffer 3
      die kraft Gesetzes eintreten.