Kurztitel

Verbot des Inverkehrbringens einer Maschine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

18.07.2007

Text

  1. Ziffer eins
    Die fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, DL 21T und DL 22N (Hersteller:
    Wordlift Industriess A/S, Tolderlundsvej 106, 5000 Odense, Dänemark), die vor der Neukonstruktion der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders vom November 2004 hergestellt wurden, erfüllen nicht die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Paragraphen 14 und 15, nach Paragraph 110 und nach Paragraph 144, Absatz eins, der Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, in der Fassung der Verordnungen Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1995,, Bundesgesetzblatt Nr. 781 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 1999, (Anhang römisch eins Punkte 1.1.2, 4.1.2.3 und 6.4.1 der Richtlinie 98/37/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen, ABl. Nr. L 207 vom 23.07.1998 Sitzung 1).
  2. Ziffer 2
    Die Nichterfüllung dieser grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Grundsätze für die Integration der Sicherheit; Zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge, Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren – Festigkeit; Zusätzliche grundlegende Sicherheitsanforderungen zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben und Fortbewegen von Personen, Absturz und Umsturz des Fördermittels) wurde von den Behörden der Niederlande festgestellt und in der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2007, MD-2006-113, bestätigt. Die Stellungnahme der Europäischen Kommission wird in der Anlage wiedergegeben.
  3. Ziffer 3
    Das Inverkehrbringen von fahrbaren Hubarbeitsbühnen der Marke DENKA LIFT Typen DL 21, DL 25, DL 28, DL 30, DL 21T und DL 22N, die vor der Neukonstruktion der Kolben-Dichtungs-Einheit des Kippzylinders vom November 2004 hergestellt wurden, wird demgemäß verboten.
  4. Ziffer 4
    Inverkehrbringer in Österreich haben im Wege ihres Vertriebsnetzes Maßnahmen zu setzen, um eine entsprechende Nachrüstung bereits ausgelieferter derartiger Maschinen zu ermöglichen, um die Übereinstimmung mit den angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen herzustellen. Nachrüstungen müssen für den Verwender der Maschine kostenlos erfolgen. Ist eine Nachrüstung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich, so sind die Maschinen, soweit greifbar, zurückzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Die Marktüberwachungsbehörden haben zur Umsetzung dieser Kundmachung entsprechende behördliche Maßnahmen zu setzen.
  6. Ziffer 6
    Die österreichischen Interessenverbände der einschlägigen Inverkehrbringer, Vertreiber und Verwender werden aufgefordert, bei der Herstellung des Rechtszustandes mitzuwirken.