Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 200

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Zu den Paragraphen 67 bis 70

Paragraph 200,

  1. Absatz eins,Der Finanzstrafbehörde kommt in dem nicht von ihr geführten Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren wegen Finanzvergehen kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
  2. Absatz 2,Außer den Rechten des Opfers, des Privatbeteiligten und des Subsidiaranklägers hat die Finanzstrafbehörde noch folgende Rechte:
    1. Litera a
      Sie kann im gleichen Umfang wie der Staatsanwalt gerichtliche Entscheidungen bekämpfen und die Wiederaufnahme des Strafverfahrens verlangen.
    2. Litera b
      Ihre Nichtigkeitsbeschwerde bedarf nicht der Unterschrift eines Verteidigers.
    3. Litera c
      Die Anberaumung von Haftverhandlungen (Paragraphen 175 und 176 StPO), die Freilassung des Beschuldigten und die Anberaumung von mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren ist ihr mitzuteilen.
    4. Litera d
      Ihre Vertreter können bei den Haftverhandlungen und bei den mündlichen Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren das Wort ergreifen und Anträge stellen.
    5. Litera e
      Die Akteneinsicht (Paragraph 68, StPO) darf nicht verweigert oder beschränkt werden.
  3. Absatz 3,Die Vermutung des Rücktrittes von der Verfolgung (Paragraph 72, Absatz 2 und 3 StPO) ist gegenüber der Finanzstrafbehörde als Ankläger ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Die besonderen Rechte der Finanzstrafbehörde erstrecken sich auch auf gerichtlich strafbare Handlungen, die keine Finanzvergehen sind, aber mit solchen in derselben Tat zusammentreffen.