Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 199,

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

11.01.2013

Text

Zum 3. Hauptstück

Paragraph 199,

  1. Absatz einsDer Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Wirtschaftstreuhänder beiziehen.
  2. Absatz 2Für den Wirtschaftstreuhänder gelten Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins,, 3 und 4 und Paragraph 60, StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.