Absatz eins,Das Gericht ist zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig,
- Litera aAnmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 1999,)
- Litera bwenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 75 000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 75 000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. Zusammentreffen können nur Finanzvergehen, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde.