Absatz eins,Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
- Ziffer einsder Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in Paragraph 5, Absatz eins und 2 genannten Studierenden;
- Ziffer 2die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;
- Ziffer 3der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;
- Ziffer 4der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.