Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87 a,

Inkrafttretensdatum

12.07.2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Abfragerechte für die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins,

Paragraph 87 a,

  1. Absatz einsIm Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, ist jedermann der Zugriff auf Name und Anschrift (zB Sitz) und Adressen der Standorte der Abfallbesitzer, einschließlich des vierstelligen Branchencodes, auf den Umfang der Berechtigung der Abfallsammler und -behandler, auf Name, Anschrift (zB Sitz) und Untersuchungsbereiche der befugten Fachpersonen und Fachanstalten und auf Emissionsgrenzwerte von Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, einschließlich der zu den jeweiligen Angaben gehörenden Identifikationsnummern, einzuräumen. Den im Register erfassten befugten Fachpersonen oder Fachanstalten ist ein Zugriff auf die Abfallannahmekriterien der Deponien einzuräumen. Im Umfang ihrer Zuständigkeit ist den Behörden, welche dieses Bundesgesetz vollziehen, zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Zugriff auf alle Daten der Register einzuräumen.
  2. Absatz 2Die Zollbehörden dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Vollziehung des Altlastensanierungsgesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeit auf Daten der Register zugreifen.
  3. Absatz 3Die Zollorgane dürfen zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
  4. Absatz 4Die Bundespolizei darf zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen sowie der EG-VerbringungsV erforderlich ist, auf Daten der Register zugreifen.
  5. Absatz 5Das Umweltbundesamt darf zum Zweck der Beobachtung und Erhebung der Entwicklung der Umwelt und der Umweltbelastungen die Daten der Register auswerten.

Schlagworte

Abfallbehandler, Verbrennungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088689