Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 87,

Inkrafttretensdatum

12.07.2007

Außerkrafttretensdatum

15.02.2011

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 87,

  1. Absatz einsDie Auftraggeber der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins und die jeweils zuständigen Behörden dürfen zum Zweck der abfallwirtschaftlichen Planung, der Nachvollziehbarkeit der einzelnen Abfallströme, der Plausibilitätsprüfung von Meldungen und Aufzeichnungen und der Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten die Daten der Register gemäß Paragraph 22, verarbeiten. Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die Auftraggeber der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.
  2. Absatz 2Die Abfallbesitzer und die Landeshauptmänner haben für die Erstellung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Träger der Sozialversicherung haben auf Anfrage der zuständigen Behörden die zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstellung eines Abfallwirtschaftskonzepts oder für die Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Finanzbehörden haben die gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Ausnahmen gemäß den Paragraphen 17, Absatz 2 und 20 Absatz 2, mitzuteilen.
  5. Absatz 5Die Verwaltungsstrafbehörden haben auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Überprüfung der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 25, Absatz 5, Ziffer 2 und 3 und 69 Absatz 5, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
  6. Absatz 6Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist berechtigt, die Stammdaten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zum Zweck der Plausibilitätsprüfung mit den entsprechenden Daten der Statistik Österreich abzugleichen.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das Firmenbuch gemäß Firmenbuchgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, das Vereinsregister gemäß Vereinsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,, und das Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zu nehmen und die Daten, die auch Stammdaten sind, aus diesen Registern zu übernehmen. Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
  8. Absatz 8Die Übernahme von Daten in die Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, aus anderen Registern oder aus elektronischen Workflow-Systemen der Behörden und die Übermittlung von Daten in elektronische Workflow-Systeme der Behörden kann durch die Einrichtung von Schnittstellen erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088688