Absatz eins,Wer nach diesem Bundesgesetz, den mitanzuwendenden Bestimmungen oder auf Grund von darauf beruhenden Verordnungen oder Bescheiden verpflichtet ist, Messungen zur Bestimmung von Emissionen aus einer Behandlungsanlage, in der eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 166 aus 2006, über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG (im Folgenden: EG-PRTR-V), Amtsblatt Nummer L 33 vom 04.02.2006 Seite 1, durchgeführt wird, oder aus einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage durchzuführen, hat darüber Aufzeichnungen zu führen und die Daten gemäß der EG-PRTR-V oder einer Verordnung nach Paragraph 65, über die Abfallverbrennung in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln. Weiters haben die Meldepflichtigen gemäß der EG-PRTR-V die Daten über Abfälle gemäß Artikel 5 und 6 der EG-PRTR-V aufzuzeichnen und in elektronischer Form im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln.