ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2007,
Vertrag - Multilateral
Artikel 13
30.04.2004
49/09 Militärische Waffen
Litera a Weist ein Staat oder gegebenenfalls die Gemeinschaft oder die Organisation darauf hin, daß in Ergänzenden Abmachungen festgelegt werden muß, wie die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen anzuwenden sind, so treffen dieser Staat oder dieser Staat und die Gemeinschaft mit der Organisation solche Ergänzenden Abmachungen innerhalb von neunzig Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls oder, wenn auf die Notwendigkeit solcher Ergänzenden Abmachungen nach Inkrafttreten dieses Protokolls hingewiesen wird, innerhalb von neunzig Tagen, nachdem dieser Hinweis ergangen ist.
Litera b Bis zum Inkrafttreten etwa notwendiger Ergänzender Abmachungen ist die Organisation berechtigt, die in diesem Protokoll vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen.
25.04.2024
20005374
NOR40088616