ZUSATZPROTOKOLL zum Übereinkommen in Ausführung von Artikel römisch drei Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2007,
Vertrag - Multilateral
Artikel 3
30.04.2004
49/09 Militärische Waffen
Litera a Jeder Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide übermitteln der Organisation die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffern i, iii, iv, v, vi Buchstabe a, vii und x und Abschnitt b Ziffer i angegebenen Informationen innerhalb von 180 Tagen nach Inkrafttreten dieses Protokolls.
Litera b Jeder Staat oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide übermitteln der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres eine Aktualisierung der in Abschnitt a genannten Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr. Hat sich gegenüber den früheren Informationen nichts geändert, so geben die Staaten oder die Gemeinschaft oder gegebenenfalls beide dies an.
Litera c Die Gemeinschaft übermittelt der Organisation bis zum 15. Mai jedes Jahres die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer vi Buchstaben b und c angegebenen Informationen für das vorhergehende Kalenderjahr.
Litera d Jeder Staat übermittelt der Organisation alle Vierteljahre die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer ix Buchstabe a angegebenen Informationen. Diese Informationen werden innerhalb von sechzig Tagen nach Ablauf jedes Vierteljahres übermittelt.
Litera e Die Gemeinschaft und jeder Staat übermitteln der Organisation 180 Tage vor einer weiteren Aufbereitung die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer viii angegebenen Informationen sowie bis zum 15. Mai jedes Jahres Informationen über einen Ortswechsel im vorhergehenden Kalenderjahr.
Litera f Jeder Staat vereinbart mit der Organisation, wann und wie häufig die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer ii angegebenen Informationen übermittelt werden.
Litera g Jeder Staat übermittelt der Organisation die in Artikel 2 Abschnitt a Ziffer ix Buchstabe b angegebenen Informationen innerhalb von sechzig Tagen nach Ersuchen seitens der Organisation.
25.04.2024
20005374
NOR40088606