Kurztitel

Bluetongue-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

15.07.2007

Außerkrafttretensdatum

20.01.2010

Text

Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers

Paragraph 7,

Die Betriebsinhaber bzw. Tierbesitzer sind im Zusammenhang mit den Untersuchungen bzw. sonstigen Maßnahmen nach den Paragraphen 4 und 5 gemäß Paragraph 2, Absatz 5, TGG insbesondere dazu verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    den behördlichen Organen Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten, Grundstücken und Tieren zu gewähren,
  2. Ziffer 2
    ihnen bei der Vorbereitung und Durchführung der Probennahmen sowie gegebenenfalls bei der Auswahl von Sentineltieren die nötige Hilfestellung zu leisten,
  3. Ziffer 3
    Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (Paragraph 5, Absatz 3,),
  4. Ziffer 4
    die Aufstellung von Vektorfallen (Paragraph 6, Absatz eins,) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie
  5. Ziffer 5
    die zu untersuchenden Tiere bei angekündigten Untersuchungen so bereitzustellen, dass eine Blutprobennahme durch den amtlichen Tierarzt bei fünf Tieren längstens binnen einer halben Stunde möglich ist.