Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.07.2007

Text

Vorbereitung des Bauprojekts

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Bauherr hat dafür zu sorgen, dass die allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts berücksichtigt werden, insbesondere bei der architektonischen, technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, und bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten.
  2. Absatz 2,Der Planungskoordinator hat
    1. Ziffer eins
      die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß Paragraph 7, ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts zu koordinieren,
    2. Ziffer 2
      einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß Paragraph 7, auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen,
    3. Ziffer 3
      darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan berücksichtigt,
    4. Ziffer 4
      eine Unterlage für spätere Arbeiten gemäß Paragraph 8, zusammenzustellen,
    5. Ziffer 5
      darauf zu achten, daß der Bauherr oder der Projektleiter, wenn ein solcher eingesetzt ist, die Unterlage gemäß Paragraph 8, berücksichtigt.