Absatz eins,Diese Verordnung findet Anwendung auf den Betrieb von Blutspendeeinrichtungen gemäß Paragraph 5, Blutsicherheitsgesetz 1999, BGBl. römisch eins Nr. 44, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2005, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2007,, einschließlich mobiler Blutspendeeinrichtungen; weiters auf Betriebe, die ausschließlich zur Transfusion bestimmtes Blut oder Blutbestandteile verarbeiten, lagern oder verteilen. Der Begriff „Betrieb“ in dieser Verordnung bezieht sich auf beide genannten Einrichtungen.