Hämovigilanz-Verordnung 2007
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2007,
Paragraph eins
04.07.2007
18.06.2013
Diese Verordnung findet Anwendung auf Meldungen ernster unerwünschter Reaktionen oder ernster Zwischenfälle im Zusammenhang mit der Gewinnung, Testung, Transfusion, Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung von Blut oder Blutbestandteilen oder im Zusammenhang mit produktbezogenen Mängeln bei Blut oder Blutbestandteilen.