Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 m

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Vollstreckung im Inland

Paragraph 53 m,

  1. Absatz eins,Wurde ein Mitgliedstaat mit der Vollstreckung befasst, so ist eine Vollstreckung im Inland unzulässig.
  2. Absatz 2,Das Vollstreckungsverfahren kann jedoch fortgesetzt werden
    1. Ziffer eins
      nachdem der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaates mitgeteilt worden ist, dass die Vollstreckung nicht mehr begehrt werde,
    2. Ziffer 2
      wenn im Vollstreckungsstaat eine Begnadigung oder Amnestie dazu geführt hat, dass die Vollstreckung unterbleibt,
    3. Ziffer 3
      wenn die Vollstreckung im Vollstreckungsstaat mangels Einbringlichkeit nicht möglich ist, oder
    4. Ziffer 4
      wenn der Vollstreckungsstaat die Vollstreckung verweigert, es sei denn die Verweigerung ist auf den in Paragraph 53 a, Ziffer 3, genannten Grund gestützt worden.