Absatz eins,Besteht Anlass, einen anderen Mitgliedstaat mit der Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung zu befassen, mit der eine Geldsanktion (Paragraph 53, Absatz 2,) ausgesprochen worden ist, so hat das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zunächst der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Äußerung zu geben und den Betroffenen zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.