Kurztitel

Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

VOEG

Index

20/07 Schadenersatz, Haftpflicht

Text

4. Abschnitt
Forderungsübergang

Übergang von Ersatzansprüchen

Paragraph 13,

Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Gesetzesnummer

20005369

Dokumentnummer

NOR40088442