Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
BG
Paragraph 13
01.07.2007
22.12.2023
VOEG
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Steht einem Geschädigten, der Leistungen nach diesem Bundesgesetz erhalten hat, ein Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Fachverband insoweit über, als er dem Geschädigten eine Leistung erbracht hat. Soweit der Fachverband Entschädigungsleistungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, erbracht hat, sind Rückersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen, die Verbraucher im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG sind, auf je 2 200 Euro beschränkt.
15.11.2023
20005369
NOR40088442