Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist aufzuschieben,
- Ziffer einssolange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 53 d, Absatz 4,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
- Ziffer 2für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
- Ziffer 3bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.