Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 e

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 53 e,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, ist aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 53 d, Absatz 4,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der Entscheidung;
    3. Ziffer 3
      bis zum Einlangen der von der Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
  2. Absatz 2,Für die Dauer des Aufschubs sind sämtliche zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass der einzubringende Geldbetrag nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der Entscheidung zur Verfügung steht.