Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 c

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.10.2025

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verfahren

Paragraph 53 c,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung setzt voraus, dass dem inländischen Gericht
    1. Ziffer eins
      die zu vollstreckende Entscheidung und
    2. Ziffer 2
      die von der zuständigen Behörde unterzeichnete Bescheinigung (Anhang römisch sechs) und, sofern der Entscheidungsstaat nicht die Erklärung abgegeben hat, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren (Paragraph 53 k, Absatz 2,), deren Übersetzung in die deutsche Sprache
    übermittelt wird.
  2. Absatz 2,Hat die Behörde des Entscheidungsstaates die zugrunde liegende Straftat der in Anhang römisch eins, Teil B Ziffer 7,, angeführten Kategorie zugeordnet, so haben aus der Bescheinigung die näheren Umstände der Tat, die angewandten innerstaatlichen Rechtsvorschriften und jene Bestimmung des aufgrund des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsaktes, die durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften umgesetzt werden, hervorzugehen.
  3. Absatz 3,Wenn
    1. Ziffer eins
      die Bescheinigung nicht übermittelt worden, in wesentlichen Teilen unvollständig ist oder offensichtlich der Entscheidung widerspricht,
    2. Ziffer 2
      Anhaltspunkte bestehen, dass einer der in Paragraph 53 a, Ziffer 6, 9, 10 und 11 angeführten Gründe für die Unzulässigkeit der Vollstreckung vorliegt,
    3. Ziffer 3
      die rechtliche Würdigung als Straftat nach Anhang römisch eins, Teil A oder B, offensichtlich fehlerhaft ist oder der Betroffene dagegen begründete Einwände erhoben hat, oder
    4. Ziffer 4
      der Betroffene bescheinigt, dass die Geldsanktion zur Gänze oder zum Teil bezahlt oder eingebracht worden ist,
    so ist die Behörde des Entscheidungsstaates um Nachreichung, Vervollständigung oder ergänzende Information binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist mit dem Hinweis zu ersuchen, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert werden werde.
  4. Absatz 4,Auf den Geschäftsverkehr ist Paragraph 14, Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Zu den Voraussetzungen der Vollstreckung (Paragraphen 53, 53 a,), zur Höhe des zu vollstreckenden Betrages (Paragraph 53 d, Absatz 2,) und zur Höhe der Tagessätze der nicht bereits in der zu vollstreckenden Entscheidung festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe (Paragraph 53 d, Absatz 3,) ist der Betroffene zu hören, sofern er im Inland geladen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2025

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40088432