Verkehrsopfer-Entschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2007,
Paragraph 3
01.07.2007
Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben ausschließlich Personen, die in einem Entschädigungsfall nach diesem Bundesgesetz einen Personen- oder Sachschaden erlitten haben, sowie die Hinterbliebenen der in einem solchen Entschädigungsfall getöteten Personen.