Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013

Text

Dritter Abschnitt
Vollstreckung vermögensrechtlicher Anordnungen

Erster Unterabschnitt
Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Voraussetzungen

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Eine von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaates rechtskräftig ausgesprochene vermögensrechtliche Anordnung wird nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vollstreckt.
  2. Absatz 2,Eine vermögensrechtliche Anordnung ist eine nach Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens getroffene Entscheidung, die auf den Entzug von Geldbeträgen oder Gegenständen (Verfall, Einziehung; Paragraphen 20 b und 26 StGB) oder eines an deren Stelle tretenden Geldbetrages (Abschöpfung der Bereicherung; Paragraph 20, StGB) gerichtet ist. Keine vermögensrechtlichen Anordnungen sind Geldstrafen oder Geldbußen, Opferentschädigungen und Verfahrenskosten.