Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetz bedeutet

  1. Ziffer eins
    „Europäischer Haftbefehl“ eine Entscheidung einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Festnahme und Übergabe einer Person durch die Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme gerichtet ist;
  2. Ziffer 2
    „Sicherstellungsentscheidung“ jede von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats in einem Strafverfahren getroffene Maßnahme, mit der vorläufig jede Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen verhindert werden soll, die der Sicherung einer Anordnung auf Abschöpfung der Bereicherung dienen, dem Verfall unterliegen oder die ein Beweismittel darstellen könnten;
  3. Ziffer 3
    „Ausstellungsstaat“ der Staat, dessen Justizbehörde den Europäischen Haftbefehl erlassen hat;
  4. Ziffer 4
    „ausstellende Justizbehörde“ die Justizbehörde
    1. Litera a
      des Ausstellungsstaats, die nach dessen Recht für die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zuständig ist, oder
    2. Litera b
      des Entscheidungsstaats, die eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat;
  5. Ziffer 5
    „vollstreckende Justizbehörde“ die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats, die nach dessen Recht für die Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zuständig ist;
  6. Ziffer 6
    „Entscheidungsstaat“ der Staat,
    1. Litera a
      dessen Justizbehörde eine Sicherstellungsentscheidung erlassen, für vollstreckbar erklärt oder auf andere Weise bestätigt hat,
    2. Litera b
      dessen Gericht oder andere Justizbehörde eine Entscheidung erlassen hat, mit der eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, oder
    3. Litera c
      dessen Gericht eine vermögensrechtliche Anordnung erlassen hat;
  7. Ziffer 7
    „Vollstreckungsstaat“ der Staat,
    1. Litera a
      dessen Justizbehörde über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls entscheidet,
    2. Litera b
      in dessen Hoheitsgebiet sich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel befindet,
    3. Litera c
      in dessen Hoheitsgebiet die Person, über die die Geldsanktion verhängt worden ist, ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet dieser seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, oder
    4. Litera d
      in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, oder die Person, gegen die die vermögensrechtliche Anordnung ergangen ist, ihren Wohnsitz oder Aufenthalt hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht, im Fall eines Verbandes (Paragraph eins, Absatz 2 und 3 VbVG) in dessen Hoheitsgebiet sich die von der vermögensrechtlichen Anordnung erfassten Geldbeträge oder Gegenstände befinden, der Verband seinen eingetragenen Sitz hat, über Vermögen verfügt oder Einkommen bezieht;
  8. Ziffer 8
    „Mitgliedstaat“ ein Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;
  9. Ziffer 9
    „Drittstaat“ ein Staat, der kein Mitglied der Europäischen Union ist;
  10. Ziffer 10
    „Eurojust“ die durch Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 28. Februar 2002 zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität eingerichtete Stelle mit eigener Rechtspersönlichkeit.