Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

28.06.2007

Außerkrafttretensdatum

13.08.2015

Text

Auskunftserteilung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Auskunftserteilung über die von der Bundesanstalt gemäß Paragraph 7, ausgewählten statistischen Einheiten erfolgt bei Erhebungen der Indizes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis 3 auf freiwilliger Basis.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind die natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die die betreffenden statistischen Einheiten im eigenen Namen betreiben, heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Bundesanstalt hat
    1. Ziffer eins
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer eins bis zum 25. des Berichtsmonats,
    2. Ziffer 2
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in Bezug auf Baupreise im Hochbau bis eine Woche nach dem gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, festgelegten Stichtagen und
    3. Ziffer 3
      im Falle der Erhebung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3 bis zum Ende des dem Berichtsquartal folgenden Monats
    die Preise einzuholen.