Kurztitel

Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.06.2007

Außerkrafttretensdatum

13.02.2009

Text

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

Paragraph 4, (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Unternehmen und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft und
  2. Ziffer 2
    Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Paragraph 2, Körperschaftsteuergesetz),
die eine Tätigkeit gemäß Absatz 2, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  1. Absatz 2,Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, sind jene, die nachstehenden Gliederungsebenen der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2003 zuzuordnen sind:
    1. Ziffer eins
      Abteilung 10, 11, 13 und 14 (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden);
    2. Ziffer 2
      Abteilung 15 bis 36 (Sachgütererzeugung), ausgenommen das „Verlagswesen“, die „Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen“, die „Herstellung von Waffen und Munition“, den „Schiffbau“ sowie den „Luft- und Raumfahrzeugbau“;
    3. Ziffer 3
      Abteilung 40 und 41 (Energie- und Wasserversorgung);
    4. Ziffer 4
      Abteilung 45 (Bauwesen);
    5. Ziffer 5
      Abteilung 50 und 51 (Kfz-Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern;
      Tankstellen; Handelsvermittlung und Großhandel);
    6. Ziffer 6
      Abteilung 60 bis 64 (Verkehr und Nachrichtenübermittlung), die Klasse 60.24 (Güterbeförderung im Straßenverkehr), die Gruppen 61.1 (See- und Küstenschifffahrt) und 62.1 (Linienflugverkehr), die Klassen 63.11
      (Frachtumschlag), 63.12 (Lagerei), 64.11 (Postdienste) sowie 64.12 (Private Kurierdienste) und die Gruppe 64.2 (Fernmeldedienste);
    7. Ziffer 7
      Abteilung 72 (Datenverarbeitung und Datenbanken);
    8. Ziffer 8
      Abteilung 74 (Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen) ohne die Klasse 74.15 (Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften) und ohne die Gruppe 74.8 (Erbringung von sonstigen unternehmensbezogenen Dienstleistungen), jedoch die Klassen 74.11 (Rechtsberatung), 74.12 (Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), 74.13 (Markt- und Meinungsforschung), 74.14 (Unternehmens- und Public Relations-Beratung), 74.2 (Architektur- und Ingenieurbüros), 74.3 (technische, physikalische und chemische Untersuchungen), 74.4 (Werbung), 74.5 (gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitskräften), 74.6 (Detekteien und Schutzdienste) und 74.7 (Reinigungsgewerbe).
  2. Absatz 3,Die örtliche Ebene im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den in Absatz 2, angeführten Gliederungsebenen der ÖNACE 2003 bestimmt.