Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,
Text
Versehrtengeld aus der Unfallversicherung
§ 149g.Paragraph 149 g,
(1)Absatz eins,Unter der Voraussetzung, dass nach Ablauf eines Jahres nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall noch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 30% zu erwarten ist, hat der Versicherungsträger im Jahr zwischen Eintritt des Versicherungsfalles und Anfall der Betriebsrente, soweit und solange dieses nötig ist, ein Versehrtengeld in nachstehenden Fällen zu gewähren:
An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (§§ 148u, 148v, 148y) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.An Personen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führen, sofern der Eintritt des Versicherungsfalles einen nicht durch die Leistungen der Unfallversicherung (Paragraphen 148 u, 148 v, 148 y,) kompensierbaren kausalen Einkommensentfall in einem erheblichen Ausmaß zur Folge hat.
An andere Versehrte, wenn und solange dieselben keinen Anspruch auf Arbeitsverdienst oder auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung haben oder keine Einkünfte aus der die Versicherung begründenden Tätigkeit.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 beträgt das Versehrtengeld 8,87 € (Anm. 1) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. § 149i ist anzuwenden.In den Fällen des Absatz eins, beträgt das Versehrtengeld 8,87 € Anmerkung eins, ) täglich. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Paragraph 149 i, ist anzuwenden.
(3)Absatz 3,Anstelle eines Versehrtengeldes nach Abs. 1 wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach 148f Abs. 1 bzw. 3.Anstelle eines Versehrtengeldes nach Absatz eins, wird unter der alleinigen Voraussetzung einer nach einem Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalles ausschließlich aus diesem Versicherungsfall zu erwartenden Schwerversehrtheit ein Versehrtengeld in Form einer Einmalzahlung gewährt. Dieses Versehrtengeld beträgt 60% der Bemessungsgrundlage nach 148f Absatz eins, bzw. 3.
(4)Absatz 4,Auf das Versehrtengeld nach Abs. 1 ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des § 140 Abs. 3 mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.Auf das Versehrtengeld nach Absatz eins, ist ein noch zur Verfügung stehendes Einkommen im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, mit Ausnahme von Unterhaltsansprüchen und eines Einkommens aus der Land- bzw. Forstwirtschaft anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt aliquot. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Versicherungsträger unter Heranziehung der Familien- und Einkommensverhältnisse von einer Anrechnung zur Gänze oder teilweise absehen.
(5)Absatz 5,Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 oder 3 vorliegt.Das Versehrtengeld fällt mit dem Tag an, ab dem die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Absatz eins, oder 3 vorliegt.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 532/2006 für 2007: 9,62 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 532 aus 2006, für 2007: 9,62 €
gemäß BGBl. II Nr. 359/2007 für 2008: 9,78 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 359 aus 2007, für 2008: 9,78 €
gemäß BGBl. II Nr. 7/2009 für 2009: 10,11 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2009, für 2009: 10,11 €
gemäß BGBl. II Nr. 450/2009 für 2010: 10,26 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2009, für 2010: 10,26 €
gemäß BGBl. II Nr. 403/2010 für 2011: 10,38 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 403 aus 2010, für 2011: 10,38 €
gemäß BGBl. II Nr. 398/2011 für 2012: 10,66 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 10,66 €
gemäß BGBl. II Nr. 441/2012 für 2013: 10,96 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2012, für 2013: 10,96 €
gemäß BGBl. II Nr. 434/2013 für 2014: 11,22 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 11,22 €
gemäß BGBl. II Nr. 288/2014 für 2015: 11,41 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 11,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2015 für 2016: 11,55 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 11,55 €
gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 11,64 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 11,64 €
gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 11,83 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 11,83 €
gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 12,07 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 12,07 €
gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 12,29 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 12,29 €
gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 12,47 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 12,47 €
gemäß BGBl. II Nr. 590/2021 für 2022: 12,69 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 12,69 €
gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 13,43 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 13,43 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 14,73 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 14,73 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 15,41 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2024, für 2025: 15,41 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 15,83 €)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2025, für 2026: 15,83 €)