Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 k

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Zuschlag für Winterfeiertage

Paragraph 13 k,

  1. Absatz eins,Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer in den Zuschlagszeiträumen von April bis November (Paragraph 22, Absatz 4,) einen Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung zu entrichten.
  2. Absatz 2,Die Zuschläge sind für jede in diesen Zeitraum fallende Anwartschaftswoche, ausgenommen für Zeiten der Truppenübungen (Paragraph 5, Litera h,) zu entrichten. Die vom Arbeitgeber nicht zu leistenden Zuschläge sind von der Urlaubs- und Abfertigungskasse selbst zu entrichten.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung, Vorschreibung und Einhebung des Zuschlages für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung gelten im übrigen die Bestimmungen für den Zuschlag für den Sachbereich der Urlaubsregelung (Paragraphen 21 a, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 bis 7, 22, 23, 25, 25 a, 27, 28, 29) sinngemäß.
  4. Absatz 4,Der Zuschlag gemäß Absatz eins, ist jährlich auf Antrag der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales unter Berücksichtigung des Betriebsergebnisses des vorjährigen Rechnungsabschlusses für den Rechnungskreis der Winterfeiertagsvergütung, des voraussichtlichen Leistungsaufwandes des laufenden Jahres und des Folgejahres festzusetzen, wobei eine Durchschnittsbetrachtung hinsichtlich der zeitlichen Lage der Winterfeiertage anzustellen ist. Dabei sind auch administrative Kosten (Sach- und Personalkosten) in Höhe von 2% des Gesamtaufwandes an administrativen Kosten zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Zur Durchführung der Winterfeiertagsregelung hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse einen eigenen Sachbereich einzurichten. Als Geschäftsjahr gilt in diesem Sachbereich jeweils der Zeitraum von 1. April bis 31. März.