Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2007Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,
Text
Personenbetreuung
§ 159. Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten: Paragraph 159, Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:
Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
Zubereitung von Mahlzeiten
Durchführung von Hausarbeiten
Durchführung von Botengängen
Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
Betreuung von Pflanzen und Tieren
Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
Gestaltung des Tagesablaufs
Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
Gesellschafterfunktion insbesondere:
Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
Begleitung bei diversen Aktivitäten
Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben
praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
Organisation von Personenbetreuung.