Kurztitel

Hausbetreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Zusammenarbeit

Paragraph 6,

Die Betreuungskraft ist verpflichtet, mit anderen in die Pflege und Betreuung involvierten Personen und Einrichtungen zum Wohle der zu betreuenden Person zusammenzuarbeiten. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.