Kurztitel

Hausbetreuungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

09.04.2008

Text

Artikel 1

Hausbetreuungsgesetz - HBeG

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Betreuung von Personen in deren Privathaushalten, wobei die Betreuung im Rahmen einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen kann.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Bundesgesetzes gelten nur für Arbeitsverhältnisse
    1. Ziffer eins
      zwischen einer Betreuungskraft, die das 18. Lebensjahr
    vollendet hat, und
    1. Litera a
      der zu betreuenden Person oder einem/einer ihrer Angehörigen, oder
    2. Litera b
      einem/einer gemeinnützigen Anbieter/in sozialer und gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art und
    1. Ziffer 2
      wenn die zu betreuende Person
      1. Litera a
        Anspruch auf Pflegegeld ab der Pflegestufe 3 gemäß dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat oder
      2. Litera b
        die zu betreuende Person Anspruch auf Pflegegeld der Pflegestufen 1 oder 2 gemäß dem BPGG oder gemäß den Pflegegeldgesetzen der Bundesländer oder eine gleichartige Leistung im selben Ausmaß hat und für diese Person wegen einer nachweislichen Demenzerkrankung dennoch ein ständiger Betreuungsbedarf besteht, und
    2. Ziffer 3
      wenn nach einer Arbeitsperiode von höchstens 14 Tagen eine ununterbrochene Freizeit von mindestens der gleichen Dauer gewährt wird, und
    3. Ziffer 4
      wenn die vereinbarte Arbeitszeit mindestens 48 Stunden pro Woche beträgt, und
    4. Ziffer 5
      wenn die Betreuungskraft für die Dauer der Arbeitsperiode in die Hausgemeinschaft der zu betreuenden Person aufgenommen wird.
  2. Absatz 3,Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten für die zu betreuende Person, die in der Hilfestellung insbesondere bei der Haushaltsführung und der Lebensführung bestehen, soweit diese Tätigkeiten nicht dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, unterliegen, sowie
    2. Ziffer 2
      sonstige auf Grund der Betreuungsbedürftigkeit notwendige Anwesenheiten.