Kurztitel

Volksabstimmungsgesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1973, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz einsZur Stimmabgabe darf nur der amtliche Stimmzettel verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten „ja“ oder „nein“ vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift oder dergleichen anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit „ja“ oder mit „nein“ beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte „ja“ oder „nein“, oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung eindeutig zu erkennen ist.
  3. Absatz 3Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn
    1. Ziffer eins
      in allen Stimmzetteln die bei der Volksabstimmung gestellte Frage in gleicher Weise mit „ja“ oder „nein“ beantwortet wurde, oder
    2. Ziffer 2
      neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nicht beeinträchtigt ist.
  4. Absatz 4Sonstige, nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.