Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 55, 57 bis 67, 69 bis 72, 73 Absatz eins bis Absatz 3, erster Satz und Absatz 4, sowie 74 NRWO, der Paragraph 61, NRWO jedoch mit der Maßgabe, dass Wahlzeugen von jedem zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlags (Paragraph 9,) oder von seinem Bevollmächtigten namhaft gemacht werden können.
  2. Absatz 2,Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend Paragraph 5 a, die Wahlkarten ausgestellt wurden, in jedem Wahllokal oder im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
  3. Absatz 3,Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.
  4. Absatz 4,Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,
    3. Ziffer 3
      die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder
    5. Ziffer 5
      die Wahlkarte nicht am fünften Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, die Wahlkarte für den zweiten Wahlgang nicht am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr, bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
  5. Absatz 5,Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur Auszählung (Paragraph 90, Absatz 3 und 4 erster Satz NRWO) amtlich unter Verschluss zu verwahren.
  6. Absatz 6,Die Stimmabgabe mittels Briefwahl kann unmittelbar nach Erhalt der Wahlkarte, im Fall eines zweiten Wahlgangs aber frühestens am elften Tag nach dem Wahltag des ersten Wahlgangs, erfolgen. Wahlkuverts aus Wahlkarten für den zweiten Wahlgang, die vor diesem Tag ausgefüllt wurden, sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.