Absatz eins,Der Bundeskanzler hat eine fachlich geeignete Einrichtung mittels Vertrag mit den nach diesem Bundesgesetz der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegenden Aufgaben zu beauftragen; dies sind insbesondere:
- Ziffer einsMaßnahmen zur Dopingprävention gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2;
- Ziffer 2Information und Aufklärung über Doping (Absatz 2 und 3);
- Ziffer 3Überwachung der Einhaltung der Förderungsbedingungen gemäß Paragraph 3 und damit zusammenhängend die Anordnung und Durchführung von Dopingkontrollen sowie Berichterstattung über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen im Sinne dieses Gesetzes;
- Ziffer 4Einleitung und Durchführung von Disziplinarverfahren sowie Entscheidung gemäß Paragraph 15, für den zuständigen Bundessportfachverband;
- Ziffer 5Vertretung in Angelegenheiten des Anti-Dopings bei internationalen Einrichtungen auf Expertenebene.
Welche Einrichtung dies ist, ist durch Verordnung des Bundeskanzlers kundzumachen.