Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Text

Vorgang bei der Briefwahl

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Das Wahlrecht kann von denjenigen Wählern, denen entsprechend den Paragraphen 38 und 39 Wahlkarten ausgestellt wurden, auch im Weg der Übersendung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Bezirkswahlbehörde ausgeübt werden (Briefwahl).
  2. Absatz 2,Hierzu hat der Wähler den von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das beige-farbene Wahlkuvert zu legen, dieses zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die zuständige Bezirkswahlbehörde zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr einlangt. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung haben die Identität des Wählers sowie der Ort und der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Zurücklegens des verschlossenen beige-farbenen Wahlkuverts in die Wahlkarte hervorzugehen. Die eidesstattliche Erklärung muss vor Schließen des letzten Wahllokals in Österreich abgegeben worden sein.
  3. Absatz 3,Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. Ziffer eins
      die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder nachweislich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,
    2. Ziffer 2
      bei der eidesstattlichen Erklärung das Datum, im Fall einer Stimmabgabe am Wahltag auch die Uhrzeit, fehlt,
    3. Ziffer 3
      die eidesstattliche Erklärung nach Schließen des letzten Wahllokals am Wahltag abgegeben wurde,
    4. Ziffer 4
      die Wahlkarte nicht im Postweg, bei einer Stimmabgabe im Ausland allenfalls nicht im Weg einer österreichischen Vertretungsbehörde oder einer österreichischen Einheit, an die Bezirkswahlbehörde übermittelt wurde oder
    5. Ziffer 5
      die Wahlkarte nicht spätestens am achten Tag nach dem Wahltag bis 14.00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt ist.
  4. Absatz 4,Die Bezirkswahlbehörde hat die für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bis zur jeweiligen Auszählung (Paragraph 90, Absatz 3 und 4) amtlich unter Verschluss zu verwahren.