Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
Paragraph 59,
01.07.2007
Der Beginn und die Dauer der Stimmabgabe (Wahlzeit) ist unter Beachtung des Paragraph 52, Absatz 2, so festzusetzen, daß die Ausübung des Wahlrechts für alle Wähler gesichert wird.