Absatz einsWenn ein Landeswahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Landeswahlvorschlages stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
Nationalrats-Wahlordnung 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
Paragraph 45,
01.07.2007