Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40,

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Text

Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarten

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.
  2. Absatz 2Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
  3. Absatz 3Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im Paragraph 39, Absatz eins, vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an im Ausland lebende Wahlberechtigte ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.
  4. Absatz 4Ob und in welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den Paragraphen 56,, 72 und 73 angeordnet. Über die Ausübung der Wahl durch Wahlkartenwähler enthalten die Paragraphen 60,, 68, 70 und 82 die näheren Vorschriften.