Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 78

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Text

Zuweisung der Mandate, Niederschrift, Verlautbarung

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Feststellungen wie folgt zusammenzufassen:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmen;
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmen;
    4. Ziffer 4
      die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden Parteisummen im Bundesgebiet;
    5. Ziffer 5
      die Zahl der auf jede Partei entfallenden Mandate;
    6. Ziffer 6
      die Namen der Bewerber, denen Mandate zugewiesen wurden;
    7. Ziffer 7
      die Zahlen der für jeden Bewerber eines auf einer Parteiliste veröffentlichten Wahlvorschlags im Bundesgebiet entfallenden Vorzugsstimmen.
  2. Absatz 2,Das Ergebnis der Ermittlungen der Bundeswahlbehörde ist in einer Niederschrift zu verzeichnen. Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Bundeswahlbehörde;
    2. Ziffer 2
      die Feststellungen gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3,Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Bundeswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hierfür anzugeben.
  4. Absatz 4,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl in der im Absatz eins, bezeichneten Form im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.
  5. Absatz 5,Die Bundeswahlbehörde hat dem Präsidenten des Nationalrats unverzüglich die Namen der gewählten und der nicht gewählten Bewerber bekanntzugeben, die dieser unverzüglich an den Präsidenten des Europäischen Parlaments bekanntzugeben hat.
  6. Absatz 6,Auf Wunsch hat der Bundeswahlleiter allenfalls anwesenden Wahlbeobachtern (Paragraph 9 a, Absatz eins,) eine von ihm unterfertigte Zusammenstellung des Stimmenergebnisses der Wahlbehörde auszufolgen.