Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 55

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Vermerke im Abstimmungsverzeichnis und im Wählerverzeichnis durch die Wahlbehörde

Paragraph 55,

  1. Absatz eins,Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, wird von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
  2. Absatz 2,Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von dem zweiten Beisitzer in der Rubrik „Abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) vermerkt.