Absatz einsIst in einem Wahlvorschlag kein zustellungsbevollmächtigter Vertreter angeführt, so gilt der jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlags stehende Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
Europawahlordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2007,
Paragraph 33,
01.07.2007