Absatz einsBei Waren, die einer gemeinschaftlichen Überwachung nach Art. 308d ZK-DVO unterliegen, ist bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und bei der Ausfuhr in der Zollanmeldung die laufende Nummer der gemeinschaftlichen Überwachung sowie die Menge der Ware in der durch Verordnung festgelegten Einheit anzugeben. Im Falle des Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK sind diese Angaben in die Meldung an das Zollamt Linz Wels aufzunehmen.