Kurztitel

Durchführung des Zollrechts

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

21.07.2016

Text

Paragraph 17,

  1. Absatz einsIn einer Zollanmeldung gestellte Anträge nach Paragraph 15, Ziffer 4, sind von der Zollstelle am Tag der Annahme der Zollanmeldung und der Überlassung der Ware mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.
  2. Absatz 2In einer Meldung (Paragraph 15, Ziffer 3,) gestellte Anträge, ausgenommen Zollplafondanträge, sind vom Begünstigten am Tag der Anschreibung in der Buchführung mittels Fernkopie an das Zollamt Linz Wels zu übermitteln.